Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 13 UF 76/20

13 UF 76/20Tribunale superiore8 giu 2021

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 76/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 13 UF 76/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.13UF76.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Steele vom 24.03.2020 abgeändert.

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine vom 06.10.2016 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A vom 09.11.2012 (Urkundennummer 00/2012) verpflichtet,

ab Oktober 2012 bis Dezember 2012 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 144% des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen,

ab Januar 2013 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.

Die vorstehenden Verpflichtungen des Antragsgegners gelten mit der Maßgabe, dass der Unterhalt für die Zeit bis Februar 2016 einschließlich in Höhe von insgesamt 2.268,21 € an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers und

in Höhe von insgesamt 1.093,79 € an die Stadt B, Jobcenter,

zu zahlen ist.

Im Übrigen ist der Unterhalt jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller 32% und der Antragsgegner 68%, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die von dem Antragsteller allein getragen werden.

Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Antragsteller 5% und der Antragsgegner 95%.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

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