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9 W 17/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-25, 9 W 17/21
9 W 17/21Tribunale superiore25 mag 2021
Das Erstgericht ist verpflichtet,unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gflls. fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.
Entscheidungsdatum: 2021-05-25
Aktenzeichen: 9 W 17/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0525.9W17.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 571 ZPO
Das Erstgericht ist verpflichtet,unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gflls. fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 05.05.2021 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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