Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-12, 20 U 36/21

20 U 36/21Tribunale superiore12 mag 2021

Regest

1. Ein Stichentscheid muss sich mit den vom Versicherer genannten Ablehnungsgründen auseinandersetzen – hier bejaht (unter II 2 a aa). 2. Zur Frage einer offenbaren Abweichung von der Sach- und Rechtslage (offenbare Abweichung verneint) – hier Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrags beraten hat (unter II 2 a bb). 3. Die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalls richtet sich – auch im Streitfall – nach den vom VN behaupteten Pflichtverletzungen des Anspruchsgegners (dazu unter II 2 b; auch zu BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 36/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-12

Aktenzeichen: 20 U 36/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0512.20U36.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Ein Stichentscheid muss sich mit den vom Versicherer genannten Ablehnungsgründen auseinandersetzen – hier bejaht (unter II 2 a aa).

Zur Frage einer offenbaren Abweichung von der Sach- und Rechtslage (offenbare Abweichung verneint) – hier Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrags beraten hat (unter II 2 a bb).

Die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalls richtet sich – auch im Streitfall – nach den vom VN behaupteten Pflichtverletzungen des Anspruchsgegners (dazu unter II 2 b; auch zu BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Dezember 2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Stichentscheids der Rechtsanwältin L F vom 20. November 2019 zu der Schadennummer der Beklagten ##2 Deckung für das Klageverfahren des Klägers gegen Rechtsanwalt N G (Landgericht Münster, 8 O 354/19) zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

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