Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-07, 9 U 62/18

9 U 62/18Tribunale superiore7 mag 2021

Regest

1. Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen. 2. Der mit einem anwaltlich vertretenen und inzwischen unbemerkt geschäftsunfähig gewordenen Geschädigten im Anwaltsprozess geschlossene Vergleich ist wirksam, wenn er von einem Vertreter geschlossen worden ist, dem noch vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Vollmacht erteilt worden ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 62/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-07

Aktenzeichen: 9 U 62/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0507.9U62.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 779, § 119, § 123 BGB

Leitsätze

Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen.

Der mit einem anwaltlich vertretenen und inzwischen unbemerkt geschäftsunfähig gewordenen Geschädigten im Anwaltsprozess geschlossene Vergleich ist wirksam, wenn er von einem Vertreter geschlossen worden ist, dem noch vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Vollmacht erteilt worden ist.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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