Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-07, 7 U 9/21

7 U 9/21Tribunale superiore7 mag 2021

Regest

1. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen ver-gleichbaren Gerichtsentscheidungen (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 Ls. 3). 2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente setzt voraus, dass das haftungsbegründende Ereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden führen muss, deren sich die verletzte Person immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird. Dazu gehören bspw. schwere Hirnschädigungen mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Querschnittslähmung, Verlust eines der fünf Sinne oder schwersten Kopfverletzungen, nicht aber – wie hier – eine Knieverletzung, die möglicherweise später eine Knieprothese bedingt. 3. Die Schmerzensgeldrente ist nicht unabhängig von und zusätzlich zum Schmerzensgeldkapital zu zahlen. Vielmehr muss der monatliche Rentenbe-trag so bemessen sein, dass er – kapitalisiert – zusammen mit dem zuerkann-ten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht. Die Berechnungen müssen insofern eine einheitliche Wertvorstellung erkennen lassen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 9/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-07

Aktenzeichen: 7 U 9/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0507.7U9.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 253 Abs. 2 BGB

Leitsätze

    1. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen ver-gleichbaren Gerichtsentscheidungen (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 Ls. 3).
    1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente setzt voraus, dass das haftungsbegründende Ereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden führen muss, deren sich die verletzte Person immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird. Dazu gehören bspw. schwere Hirnschädigungen mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Querschnittslähmung, Verlust eines der fünf Sinne oder schwersten Kopfverletzungen, nicht aber – wie hier – eine Knieverletzung, die möglicherweise später eine Knieprothese bedingt.
    1. Die Schmerzensgeldrente ist nicht unabhängig von und zusätzlich zum Schmerzensgeldkapital zu zahlen. Vielmehr muss der monatliche Rentenbe-trag so bemessen sein, dass er – kapitalisiert – zusammen mit dem zuerkann-ten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht. Die Berechnungen müssen insofern eine einheitliche Wertvorstellung erkennen lassen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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