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4 Ws 57/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-29, 4 Ws 57/21
4 Ws 57/21Tribunale superiore29 apr 2021
1. Eine weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ist nicht statthaft. 2. Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht aber allein die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) als Spezialregelung vor, so dass der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung (und damit auf § 310 StPO) insoweit nicht greift.
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 4 Ws 57/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0429.4WS57.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 310, 70 Abs. 2; OWiG §§ 96, 104 Abs. 3 Nr. 1
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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