Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-22, III-3 RBs 79/21

III-3 RBs 79/21Tribunale superiore22 apr 2021

Regest

Ein Betroffener, dem gem. § 16 Abs. 2 FZV befristet rote Kennzeichen zugeteilt worden sind und der die Kennzeichen mit Ablauf der Frist nicht zurückgibt, lässt es gem. § 48 Ziffer 2 FZV entgegen § 3 Abs. 4 FZV zu, dass ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wenn ein Mitarbeiter des Betroffenen aus eigenem Entschluss mit den Kennzeichen Probefahrten durchführen lässt.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 79/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: III-3 RBs 79/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0422.III3RBS79.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: FZV § 16 Abs. 2, FZV § 3 Ab. 4, FZV § 48 Nr. 2

Leitsätze

Ein Betroffener, dem gem. § 16 Abs. 2 FZV befristet rote Kennzeichen zugeteilt worden sind und der die Kennzeichen mit Ablauf der Frist nicht zurückgibt, lässt es gem. § 48 Ziffer 2 FZV entgegen § 3 Abs. 4 FZV zu, dass ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wenn ein Mitarbeiter des Betroffenen aus eigenem Entschluss mit den Kennzeichen Probefahrten durchführen lässt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin berichtigt, dass der Betroffene schuldig ist, die Inbetriebnahme „zugelassen“ zu haben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

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