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III-3 RBs 79/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-22, III-3 RBs 79/21
III-3 RBs 79/21Tribunale superiore22 apr 2021
Ein Betroffener, dem gem. § 16 Abs. 2 FZV befristet rote Kennzeichen zugeteilt worden sind und der die Kennzeichen mit Ablauf der Frist nicht zurückgibt, lässt es gem. § 48 Ziffer 2 FZV entgegen § 3 Abs. 4 FZV zu, dass ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wenn ein Mitarbeiter des Betroffenen aus eigenem Entschluss mit den Kennzeichen Probefahrten durchführen lässt.
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: III-3 RBs 79/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0422.III3RBS79.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: FZV § 16 Abs. 2, FZV § 3 Ab. 4, FZV § 48 Nr. 2
Ein Betroffener, dem gem. § 16 Abs. 2 FZV befristet rote Kennzeichen zugeteilt worden sind und der die Kennzeichen mit Ablauf der Frist nicht zurückgibt, lässt es gem. § 48 Ziffer 2 FZV entgegen § 3 Abs. 4 FZV zu, dass ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wenn ein Mitarbeiter des Betroffenen aus eigenem Entschluss mit den Kennzeichen Probefahrten durchführen lässt.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin berichtigt, dass der Betroffene schuldig ist, die Inbetriebnahme „zugelassen“ zu haben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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