Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-22, 3 Ws 124, 125/21

3 Ws 124, 125/21Tribunale superiore22 apr 2021

Regest

1. Bei der Entscheidung über die Fortdauer einer in Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogenen Maßregel (§ 67a Abs. 2 S. 2 StGB) ist der Prüfungsmaßstab für die zu treffende Entscheidung § 67a Abs. 3 StGB zu entnehmen. 2. Über diese Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer gem. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. 3. Eine Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern wäre lediglich dann gegeben, wenn die Entscheidung nach § 67a Abs. 3 StGB mit einer in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Entscheidung verbunden wäre oder mit ihr in einem unauflöslichen Zusammenhang stünde. 4. Bei der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67a Abs. 2 S. 2 StGB wäre dies nur dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungskammer neben der turnusmäßigen Entscheidung nach § 67a Abs. 4 S. 2 StGB auch - auf einen entsprechenden Antrag hin - über die Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden hätte.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 124, 125/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 3 Ws 124, 125/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0422.3WS124.125.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: GVG § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67a Abs. 3; §67a Abs. 2

Leitsätze

Bei der Entscheidung über die Fortdauer einer in Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogenen Maßregel (§ 67a Abs. 2 S. 2 StGB) ist der Prüfungsmaßstab für die zu treffende Entscheidung § 67a Abs. 3 StGB zu entnehmen.

Über diese Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer gem. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden.

Eine Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern wäre lediglich dann gegeben, wenn die Entscheidung nach § 67a Abs. 3 StGB mit einer in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Entscheidung verbunden wäre oder mit ihr in einem unauflöslichen Zusammenhang stünde.

Bei der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67a Abs. 2 S. 2 StGB wäre dies nur dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungskammer neben der turnusmäßigen Entscheidung nach § 67a Abs. 4 S. 2 StGB auch - auf einen entsprechenden Antrag hin - über die Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden hätte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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