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11 U 102/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-21, 11 U 102/20
11 U 102/20Tribunale superiore21 apr 2021
Zur Frage der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger und der dann bei dem übertragenden Hoheitsträger verbleibenden Kontrollpflicht.
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 11 U 102/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0421.11U102.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW
Zur Frage der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger und der dann bei dem übertragenden Hoheitsträger verbleibenden Kontrollpflicht.
Auf die Berufung der Beklagten wird an das am 12. Juni 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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