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8 U 179/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-14, 8 U 179/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 8 U 179/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0414.8U179.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.08.2020 (19 O 465/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.273,65 EUR festgesetzt.
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