Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-22, 1 Vollz (Ws) 85/21

1 Vollz (Ws) 85/21Tribunale superiore22 mar 2021

Regest

Im Fall der Anordnung lang dauernder und erheblich zusätzlich freiheitsbeschränkender Sicherungsmaßnahmen (hier u.a. Unterbringung in einem Einzelhaftraum, häufigere Durchsuchung der Sachen und des Haftraumes, Freihaltung des Sichtspions, Kennzeichnung der Haftraumtür mit Schildern betreffend einen eingeschränkten Umschluss - nur im eigenen Haftraum mit max. 2 Mitgefangenen -, Ausschluss alleinigen Kontaktes zu weiblichen Bediensteten, eingeschränkter Arbeitseinsatz und Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen sowie keine unbeaufsichtigte Bewegungsfreiheit im Haftbereich für mehr als fünf Monate) liegt die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und ein damit verbundenes Rehabilitationsinteresse derart auf der Hand, dass es im Hinblick auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG keines gesonderten Vortrages bedarf.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 85/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 85/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0322.1VOLLZ.WS85.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109; § 115 Abs. 3; StVollzG NRW § 69

Leitsätze

Im Fall der Anordnung lang dauernder und erheblich zusätzlich freiheitsbeschränkender Sicherungsmaßnahmen (hier u.a. Unterbringung in einem Einzelhaftraum, häufigere Durchsuchung der Sachen und des Haftraumes, Freihaltung des Sichtspions, Kennzeichnung der Haftraumtür mit Schildern betreffend einen eingeschränkten Umschluss - nur im eigenen Haftraum mit max. 2 Mitgefangenen -, Ausschluss alleinigen Kontaktes zu weiblichen Bediensteten, eingeschränkter Arbeitseinsatz und Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen sowie keine unbeaufsichtigte Bewegungsfreiheit im Haftbereich für mehr als fünf Monate) liegt die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und ein damit verbundenes Rehabilitationsinteresse derart auf der Hand, dass es im Hinblick auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG keines gesonderten Vortrages bedarf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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