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4 RBs 44/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-09, 4 RBs 44/21
4 RBs 44/21Tribunale superiore9 mar 2021
1. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen wegen der Einzelheiten möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde. 2. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-09
Aktenzeichen: 4 RBs 44/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0309.4RBS44.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht – Jugendrichter – Paderborn zurückverwiesen.
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