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31 U 17/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-03, 31 U 17/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-03
Aktenzeichen: 31 U 17/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0303.31U17.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 8 O 58/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 25.000,- € festgesetzt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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