Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-23, 2 Ws 58/20

2 Ws 58/20Tribunale superiore23 feb 2021

Regest

1. Auch ein nicht mit Gründen versehenes ausländisches Urteil kann den Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG entsprechen. 2. Unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 IRG ist eine Prüfung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 IRG entbehrlich. 3. Zur Umwandlung einer Todesstrafe, die im Urteilsstaat in eine zeitige, durch Amnestiegesetz verkürzte Freiheitsstrafe umgewandelt worden ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 58/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-23

Aktenzeichen: 2 Ws 58/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0223.2WS58.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RG § 49 Abs. 1 u. 3, § 54 Abs. 1 u. 4

Leitsätze

    1. Auch ein nicht mit Gründen versehenes ausländisches Urteil kann den Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG entsprechen.
    1. Unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 IRG ist eine Prüfung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 IRG entbehrlich.
  1. Zur Umwandlung einer Todesstrafe, die im Urteilsstaat in eine zeitige, durch Amnestiegesetz verkürzte Freiheitsstrafe umgewandelt worden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Urteil des Strafgerichts Kirkuk vom 10.06.2014 (Nr. 113/C/2014 und 112/J/2014) wird für vollstreckbar erklärt.

Die mit diesem ausländischen Erkenntnis verhängte Todesstrafe, die mit Präsidialnote / Regionalbeschluss Nr. 252 vom 07.12.2015 in eine „lebenslange“

(= zwanzigjährige) Haftstrafe umgewandelt und durch Generalamnestiegesetz

Nr. 4/2017 auf 14 Jahre herabgesetzt worden ist, wird in eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren umgewandelt.

Auf diese Freiheitsstrafe wird der Teil der Sanktion, der im Irak bereits gegen den Verurteilten vollstreckt worden ist, angerechnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse, §§ 77 IRG, 467 StPO.

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