Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-28, 4 RBs 446/20

4 RBs 446/20Tribunale superiore28 gen 2021

Regest

1. Das "Ansammlungsverbot" gemäß § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (i.d.F. vom 30.03.2020 bzw. 27.04.2020) findet in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG und § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in seiner konkreten Ausgestaltung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 2. "Zusammenkunft oder Ansammlung" i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist jedes Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung. Nicht erfasst ist jede zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im öffentlichen Raum. 3. Es ist nicht geboten, das Vorliegen einer (bußgeldbewehrten) Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW an die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,50 Meter zu knüpfen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bedarf es jedoch einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW nicht vorliegt, wenn eine derartige räumliche Trennung gegeben ist, aufgrund derer die Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist, die häufig mit dem Zusammenkommen mehrerer Menschen einhergeht. 4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vom Tatrichter grds. darzulegen, wie das Gericht die Einschätzung von Zeugen bzgl. des Abstands zwischen den Personen einer Ansammlung bzw. Zusammenkunft überprüft hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 446/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 4 RBs 446/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0128.4RBS446.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: CoronaSchVO NRW (i.d.F.v. 30.03.2020 bzw. 27.04.2020) § 12; IfSG §§ 28, 32

Leitsätze

    1. Das "Ansammlungsverbot" gemäß § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (i.d.F. vom 30.03.2020 bzw. 27.04.2020) findet in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG und § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in seiner konkreten Ausgestaltung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
    1. "Zusammenkunft oder Ansammlung" i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist jedes Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung. Nicht erfasst ist jede zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im öffentlichen Raum.
    1. Es ist nicht geboten, das Vorliegen einer (bußgeldbewehrten) Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW an die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,50 Meter zu knüpfen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bedarf es jedoch einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW nicht vorliegt, wenn eine derartige räumliche Trennung gegeben ist, aufgrund derer die Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist, die häufig mit dem Zusammenkommen mehrerer Menschen einhergeht.
    1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vom Tatrichter grds. darzulegen, wie das Gericht die Einschätzung von Zeugen bzgl. des Abstands zwischen den Personen einer Ansammlung bzw. Zusammenkunft überprüft hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf 200,00 Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

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