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20 U 215/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-28, 20 U 215/20
20 U 215/20Tribunale superiore28 gen 2021
Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, ist dieser Wiedereinschluss wohl nicht auf Mangelfolgeschäden im Sinne des BGB beschränkt. Einer daran anschließenden Bestimmung, wonach in keinem Fall die Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst gedeckt sind, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber jedenfalls entnehmen, dass damit kein Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden besteht, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind. Errichtet ein Bauunternehmer in mehreren selbstständigen Wohneinheiten jeweils unzureichend abgedichtete Sanitäranlagen, sind die Kosten für die Instandsetzung dieser Anlagen deshalb jedenfalls für diejenigen Wohneinheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 20 U 215/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0128.20U215.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, ist dieser Wiedereinschluss wohl nicht auf Mangelfolgeschäden im Sinne des BGB beschränkt.
Einer daran anschließenden Bestimmung, wonach in keinem Fall die Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst gedeckt sind, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber jedenfalls entnehmen, dass damit kein Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden besteht, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind.
Errichtet ein Bauunternehmer in mehreren selbstständigen Wohneinheiten jeweils unzureichend abgedichtete Sanitäranlagen, sind die Kosten für die Instandsetzung dieser Anlagen deshalb jedenfalls für diejenigen Wohneinheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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