Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-22, 7 U 18/20

7 U 18/20Tribunale superiore22 gen 2021

Regest

1. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung eines – hier verneinten – zögerlichen Regulierungsverhaltens des Kfz-Haftpflichtversicherers bei der Schmerzensgeldbemessung. 2. Zur Vermeidung von extremen und nicht mehr hinnehmbaren Systemausreißern nach oben oder unten hält der Senat den bisherigen Weg, bei der Schmerzensgeldbemessung das Schwergewicht auf die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu legen und erst in einem zweiten Schritt zur Orientierung vorhandene vergleichbare Gerichtsentscheidungen in den Blick zu nehmen, für weiterhin vorzugswürdig (wie OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 Ls. 3). 3. Zur Abgrenzung eines Erwerbsschadens von vermehrten Bedürfnissen beim landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus einem Wildtierbestand nebst Rindern und Pferden und zu den Darlegungsanforderungen eines Erwerbsschadens.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 18/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-22

Aktenzeichen: 7 U 18/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0122.7U18.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253; StVG §§ 7, 17

Leitsätze

    1. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung eines – hier verneinten – zögerlichen Regulierungsverhaltens des Kfz-Haftpflichtversicherers bei der Schmerzensgeldbemessung.
    1. Zur Vermeidung von extremen und nicht mehr hinnehmbaren Systemausreißern nach oben oder unten hält der Senat den bisherigen Weg, bei der Schmerzensgeldbemessung das Schwergewicht auf die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu legen und erst in einem zweiten Schritt zur Orientierung vorhandene vergleichbare Gerichtsentscheidungen in den Blick zu nehmen, für weiterhin vorzugswürdig (wie OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 Ls. 3).
    1. Zur Abgrenzung eines Erwerbsschadens von vermehrten Bedürfnissen beim landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus einem Wildtierbestand nebst Rindern und Pferden und zu den Darlegungsanforderungen eines Erwerbsschadens.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

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