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4 RVs 142/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-14, 4 RVs 142/20
4 RVs 142/20Tribunale superiore14 gen 2021
1. Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. 2. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. 3. Faktische Mitverfügungsgewalt kann –jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, Teile der Beute in Händen haltenden (Mit-)Täter – dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder deren anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet.
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 4 RVs 142/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0114.4RVS142.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 31.08.2020 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.
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