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9 W 39/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-18, 9 W 39/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 9 W 39/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1218.9W39.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen im Ausspruch über die Kosten zu Ziff. 5 des Tenors wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten zu 18 % als Gesamtschuldner.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 % als Gesamtschuldner.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.
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