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34 U 57/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-17, 34 U 57/19
Entscheidungsdatum: 2020-11-17
Aktenzeichen: 34 U 57/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1117.34U57.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld – 1 O 243/17 – wird zurückgewiesen.
Nach der teilweisen Rücknahme der Klage wird der Tenor des angefochtenen Urteils aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.491,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2017 aus 12.433,87 € sowie aus weiteren 58,00 € seit dem 06.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW K #-Type 0.0# mit der Fahrgestellnummer #####000000#00001.
Es bleibt bei der Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs K #-Type 0.0# mit der Fahrgestellnummer #####000000#00001 in Verzug befindet.
Der Beklagte bleibt weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2017 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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