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5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-22, 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20
5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20Tribunale superiore22 ott 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-22
Aktenzeichen: 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1022.5RVS83.20UND5WS27.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss vom 04. Oktober 2019 aufgehoben, soweit Rechtsanwalt M in N der gesondert verfolgten U T als Nebenklagevertreter beigeordnet worden ist. Die Anschlusserklärung der gesondert verfolgten U T und ihr Antrag, ihr Rechtsanwalt M als Nebenklagevertreter beizuordnen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten ihres Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Die der gesondert verfolgten U T im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.
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