Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-30, 29 U 6/20

29 U 6/20Tribunale superiore30 set 2020

Regest

1. Für die Streitwertbemessung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 48 Abs. 2 GKG stellt der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert (von derzeit 5.000,00 Euro) aus § 23 Abs. 2 RVG keinen unmittelbar geltenden Regelstreitwert dar, weshalb dieser Wert allenfalls als Richtschnur in den Blick genommen werden kann. 2. Wenn die Parteien um die Rechtmäßigkeit der Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform sowie die Sperrung des Nutzerkontos streiten, richten sich die dazu gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des betreffenden Beitrags und Untersagung der Löschung und Sperrung alle im Kern auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen, so dass insoweit keine Addition, sondern nur eine einheitliche Wertfestsetzung in Betracht kommt.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 29 U 6/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 29 U 6/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0930.29U6.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Zivilsenat

Normen: § 48 Abs. 2 GKG; § 23 Abs. 2 RVG

Leitsätze

  1. Für die Streitwertbemessung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 48 Abs. 2 GKG stellt der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert (von derzeit 5.000,00 Euro) aus § 23 Abs. 2 RVG keinen unmittelbar geltenden Regelstreitwert dar, weshalb dieser Wert allenfalls als Richtschnur in den Blick genommen werden kann.

  2. Wenn die Parteien um die Rechtmäßigkeit der Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform sowie die Sperrung des Nutzerkontos streiten, richten sich die dazu gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des betreffenden Beitrags und Untersagung der Löschung und Sperrung alle im Kern auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen, so dass insoweit keine Addition, sondern nur eine einheitliche Wertfestsetzung in Betracht kommt.

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren in erster und zweiter Instanz wird auf jeweils bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

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