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4 Ws 124/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-22, 4 Ws 124/20
4 Ws 124/20Tribunale superiore22 set 2020
Das therapeutische Betreuungsangebot nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dem Verurteilten gemäß § 66c Abs. 2 StGB auch schon „im Strafvollzug“ zu unterbreiten. „Strafvollzug“ in diesem Sinne ist nicht nur der, der aufgrund einer Freiheitsstrafe erfolgt, die zugleich mit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängte wurde, sondern jeder Strafvollzug.
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 4 Ws 124/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.4WS124.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 66c Abs. 2
Das therapeutische Betreuungsangebot nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dem Verurteilten gemäß § 66c Abs. 2 StGB auch schon „im Strafvollzug“ zu unterbreiten. „Strafvollzug“ in diesem Sinne ist nicht nur der, der aufgrund einer Freiheitsstrafe erfolgt, die zugleich mit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängte wurde, sondern jeder Strafvollzug.
Das Verfahren wird gem. § 33a StPO in die Lage zurückversetzt, die vor dem Senatsbeschluss vom 30.07.2020 bestand. Der Senatsbeschluss vom 30.07.2020 ist damit gegenstandslos.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Verurteilten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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