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21 U 92/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-22, 21 U 92/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 21 U 92/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.21U92.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.7.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 200/17) wird gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 155.492,12 € festgesetzt.
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