Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-04, 30 U 32/20

30 U 32/20Tribunale superiore4 set 2020

Regest

Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 32/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-04

Aktenzeichen: 30 U 32/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0904.30U32.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB § 506 Abs. 2

Leitsätze

Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – 1 O 202/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.283,28 € festgesetzt.

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