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2 U 193/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-31, 2 U 193/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-31
Aktenzeichen: 2 U 193/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0831.2U193.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 407/19) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.949,22 EUR festgesetzt.
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