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11 U 84/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-26, 11 U 84/19
11 U 84/19Tribunale superiore26 ago 2020
Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 11 U 84/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0826.11U84.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§: 839 BGB, Art. 34 GG, 2, 9, 9a, 47 StrWG NRW
Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
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