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1 Ws 318/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-14, 1 Ws 318/20
1 Ws 318/20Tribunale superiore14 ago 2020
Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21i Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 1 Ws 318/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0814.1WS318.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 222b; GVG § 21e Abs. 1
Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21i Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.
Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.
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