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1 Ws 279/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-23, 1 Ws 279/20
1 Ws 279/20Tribunale superiore23 lug 2020
1. Bei über zwei Jahre andauernder Untersuchungshaft ist dem Beschleunigungsgebot in besonderem Maß Rechnung zu tragen und bei hiergegen gerichteten Verstößen die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig anzusehen. 2. Ein notwendiger bevorstehender Wechsel des Kammervorsitzes infolge Verhinderung des/der bisherigen Vorsitzenden wegen besonderer gesundheitlicher Risiken (hier im Rahmen der Corona-Pandemie) vermag weitere Verzögerungen des Verfahrens bei bereits lange andauernder Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, wenn die umgehende Durchführung der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vertretungsregelungen unter dem Vorsitz der mit dem Verfahrensgegenstand vertrauten stellvertretenden Vorsitzenden möglich ist. Gleiches gilt für einen mehrfach angezeigten Verteidigerwechsel, wenn die Fortführung des Verfahrens unter Mitwirkung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gesichert werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-07-23
Aktenzeichen: 1 Ws 279/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0723.1WS279.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 121, 122, 112
Der Haftbefehl des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2020 in Gestalt des Haftfortdauerbeschluss vom 03. Juli 2020 (jeweils zum Aktenzeichen 39 Ks 10/18) wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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