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4 RVs 35/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-09, 4 RVs 35/20
4 RVs 35/20Tribunale superiore9 lug 2020
Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 4 RVs 35/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RVS35.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 275
Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist und dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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