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5 U 81/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-02, 5 U 81/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 5 U 81/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0702.5U81.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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