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20 U 182/15•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-17, 20 U 182/15
20 U 182/15Tribunale superiore17 giu 2020
1. Eine Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes ist jedenfalls grundsätzlich zulässig, solange der VN noch das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. etwa - ständig - BGH Urt. v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319). 2. Zu klären sind im Feststellungsprozess – wie hier – sämtliche vom beklagten Versicherer erhobenen Einwände auf Leistungsfreiheit (insbesondere wegen Obliegenheitsverletzungen und wegen arglistiger Täuschung über Grund und Höhe) etc., die (auch) den Grund des Anspruchs betreffen (vgl. OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 – 8 U 55/19, VersR 2020, 768; OLG Dresden Urt. v. 12.5.2020 – 4 U 2047/19, VersR 2020, 1106; Klarstellung gegenüber OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 – 3 U 244/16, VersR 2018, 1323 = r+s 2019, 25). 3. Zur Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls eine professionelle Bautrocknung durchzuführen (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 20 U 182/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0617.20U182.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Eine Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes ist jedenfalls grundsätzlich zulässig, solange der VN noch das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. etwa - ständig - BGH Urt. v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319).
Zu klären sind im Feststellungsprozess – wie hier – sämtliche vom beklagten Versicherer erhobenen Einwände auf Leistungsfreiheit (insbesondere wegen Obliegenheitsverletzungen und wegen arglistiger Täuschung über Grund und Höhe) etc., die (auch) den Grund des Anspruchs betreffen (vgl. OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 – 8 U 55/19, VersR 2020, 768; OLG Dresden Urt. v. 12.5.2020 – 4 U 2047/19, VersR 2020, 1106; Klarstellung gegenüber OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 – 3 U 244/16, VersR 2018, 1323 = r+s 2019, 25).
Zur Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls eine professionelle Bautrocknung durchzuführen (hier verneint).
Das Versäumnisurteil vom 15.02.2017 wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Firmensach- / Immobilienversicherung – mit der Versicherungsscheinnummer ### 00/0000/0000000/001 – wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf Renovierungskosten, Aufräumkosten, Abbruchkosten, Trocknungs- und Energiekosten sowie Mietausfall aufgrund des in dem Appartement des Hauses Istraße 00, erstes Obergeschoss, Vorderseite zur Hauptstraße eingetretenen Leitungswasserschadens.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Inhalts- / Kleinertragsausfallversicherung – mit der Versicherungsscheinnummer ### 00-0000-0000000-002 – wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere für das Risiko Gaststätte.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 15.02.2017 entstanden Kosten, welche der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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