Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-16, 7 U 96/18

7 U 96/18Tribunale superiore16 giu 2020

Regest

1. Ein Verkehrsteilnehmer muss mit einem Ausschwenkens des Aufliegers eines abbiegenden Sattelzugs auf die Gegenfahrbahn rechnen. 2. Fährt er gleichwohl in den erkannten Gefahrenbereich hinein, verstößt er gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 96/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 7 U 96/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0616.7U96.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 Abs. 2 StVO

Leitsätze

  1. Ein Verkehrsteilnehmer muss mit einem Ausschwenkens des Aufliegers eines abbiegenden Sattelzugs auf die Gegenfahrbahn rechnen.

  2. Fährt er gleichwohl in den erkannten Gefahrenbereich hinein, verstößt er gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az. 16 O 62/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

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