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30 U 163/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-05, 30 U 163/19
30 U 163/19Tribunale superiore5 giu 2020
Zur Auslegung eines gemäß § 550 S. 1 BGB formbedürftigen Mietvertrages.
Entscheidungsdatum: 2020-06-05
Aktenzeichen: 30 U 163/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0605.30U163.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157, 550
Zur Auslegung eines gemäß § 550 S. 1 BGB formbedürftigen Mietvertrages.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen – 16 O 8/19 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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