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20 U 59/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-29, 20 U 59/20
20 U 59/20Tribunale superiore29 mag 2020
1.Zur Auslegung der Erklärung des Antragstellers einer Versicherung im Hinblick auf Antragsfragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG. 2.Täuscht der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vor, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten, kommt es deshalb zu Krankschreibungen und gibt der VN diese Beschwerden und die Krankschreibungen bei Antragstellung nicht an, liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 20 U 59/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.20U59.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
1.Zur Auslegung der Erklärung des Antragstellers einer Versicherung im Hinblick auf Antragsfragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG.
2.Täuscht der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vor, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten, kommt es deshalb zu Krankschreibungen und gibt der VN diese Beschwerden und die Krankschreibungen bei Antragstellung nicht an, liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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