Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-26, 2 WF 162/19

2 WF 162/19Tribunale superiore26 mag 2020

Regest

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 162/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 2 WF 162/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.2WF162.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 30 FamFG, 406 I 1 ZPO

Leitsätze

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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