Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-05, 9 U 1/20

9 U 1/20Tribunale superiore5 mag 2020

Regest

Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr.1 ZPO.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 1/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 9 U 1/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0505.9U1.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG, § 538 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr.1 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.10.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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