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13 WF 66/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-04, 13 WF 66/20
13 WF 66/20Tribunale superiore4 mag 2020
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-04
Aktenzeichen: 13 WF 66/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0504.13WF66.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 15 Abs. 1 KSÜ, § 1643 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 15 Abs. 2 KSÜ, Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 03.03.2020 abgeändert.
Die Erklärung der Kindeseltern und Antragsteller, für ihr Kind I L, geb. am 00.08.2019, die Erbschaft nach der am 00.06.2019 in E (Republik Polen) verstorbenen Großtante, Frau D, geboren am 00.00.1953, auszuschlagen, wird familiengerichtlich genehmigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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