Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-16, 4 RVs 45/20

4 RVs 45/20Tribunale superiore16 apr 2020

Regest

1. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird. 2. Das Revisionsgericht Senat ist nicht durch § 55 Abs. 1 JGG gehindert, das angefochtene Urteil allein im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Vorschrift beschränkt die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten, nicht aber die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts. 3. Ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird. Um die Entscheidung hinsichtlich der im Einzelfall vorgenommenen Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung maßgeblichen Umstände eingehend zu würden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 45/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-16

Aktenzeichen: 4 RVs 45/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.4RVS45.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: JGG § 55 Abs. 1; JGG § 5; JGG § 105

Leitsätze

  1. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.

  2. Das Revisionsgericht Senat ist nicht durch § 55 Abs. 1 JGG gehindert, das angefochtene Urteil allein im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Vorschrift beschränkt die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten, nicht aber die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts.

  3. Ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird. Um die Entscheidung hinsichtlich der im Einzelfall vorgenommenen Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung maßgeblichen Umstände eingehend zu würden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Jugendrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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