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2 Ws 39/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-15, 2 Ws 39/19
2 Ws 39/19Tribunale superiore15 apr 2020
Die Regelung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG ist im Lichte von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl einschränkend dahin auszulegen, dass die bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses nach § 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG grundsätzlich erforderliche Sanktionierbarkeit der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat auch nach deutschem Recht nur dann nicht zu prüfen ist, wenn ein vorausgegangenes Ersuchen des Urteilsstaates um Auslieferung der verurteilten Person allein wegen Nichterteilung der nach § 80 Abs. 3 IRG bei einem deutschen Staatsangehörigen erforderlichen Zustimmung der verurteilten Person bzw. des im Hinblick auf den Widerspruch der verurteilten ausländischen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland von der Bewilligungsbehörde geltend gemachten Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG erfolglos geblieben ist.
Entscheidungsdatum: 2020-04-15
Aktenzeichen: 2 Ws 39/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0415.2WS39.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 84a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1
Die Regelung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG ist im Lichte von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl einschränkend dahin auszulegen, dass die bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses nach § 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG grundsätzlich erforderliche Sanktionierbarkeit der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat auch nach deutschem Recht nur dann nicht zu prüfen ist, wenn ein vorausgegangenes Ersuchen des Urteilsstaates um Auslieferung der verurteilten Person allein wegen Nichterteilung der nach § 80 Abs. 3 IRG bei einem deutschen Staatsangehörigen erforderlichen Zustimmung der verurteilten Person bzw. des im Hinblick auf den Widerspruch der verurteilten ausländischen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland von der Bewilligungsbehörde geltend gemachten Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG erfolglos geblieben ist.
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