progetti
33 U 36/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 33 U 36/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 33 U 36/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.33U36.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 24.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, 2 O 736/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.732,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug Leistung in Verzug befindet.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.