Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-02, 32 SA 73/19

32 SA 73/19Tribunale superiore2 apr 2020

Regest

Werden eine im Ausland ansässige Herstellerin, eine im Inland ansässige Importeurin und ein im Inland ansässiger Kraftfahrzeughändler aus deliktischen Gründen auf Schadensersatz nach dem Verkauf eines Pkw in Anspruch genommen, kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den Hersteller aus Art. 8 Nr. 1 EUGVVO ergeben und so eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglichen (wenn die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 73/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-02

Aktenzeichen: 32 SA 73/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0402.32SA73.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, Art. 8 Nr. 1 EuGVVO

Leitsätze

Werden eine im Ausland ansässige Herstellerin, eine im Inland ansässige Importeurin und ein im Inland ansässiger Kraftfahrzeughändler aus deliktischen Gründen auf Schadensersatz nach dem Verkauf eines Pkw in Anspruch genommen, kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den Hersteller aus Art. 8 Nr. 1 EUGVVO ergeben und so eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglichen (wenn die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen).

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.