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2 U 131/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-27, 2 U 131/18
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 2 U 131/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.2U131.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juni 2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist, ebenso wie die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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