Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-27, 18 U 59/19

18 U 59/19Tribunale superiore27 feb 2020

Regest

Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs)kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 59/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-27

Aktenzeichen: 18 U 59/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.18U59.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 84, 92 HGB, 310 Abs. 1, 305 c, 307 BGB

Leitsätze

Hat sich ein Versicherer im Vertretervertrag formularmäßig vorbehalten, Bestandsübertragungen u.a. dann vorzunehmen, wenn „die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Versicherungsverträge gefährdet“, kommt es insoweit auf diejenige Sachlage an, die sich einem Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der ihm zugänglichen Fakten in Bezug auf eine etwaige Kündigung der Versicherungen darstellt, sowie auf eine darauf gründende, (versicherungs)kaufmännische Erfahrung berücksichtigende Prognose.

Tenor

Die Berufung des KIägers gegen das am 17.5.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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