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5 RVs 5/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 5 RVs 5/20
5 RVs 5/20Tribunale superiore13 feb 2020
Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 5 RVs 5/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.5RVS5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 329 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG
Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war.
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