Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-10, 18 U 27/16

18 U 27/16Tribunale superiore10 feb 2020

Regest

Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 27/16 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-10

Aktenzeichen: 18 U 27/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.18U27.16.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 254 ZPO

Leitsätze

Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden.

Tenor

Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Anträge des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs sowie auf Erteilung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszugs bleiben abgewiesen, die betreffende Berufung des Beklagten gegen das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert keinen der Parteien mit mehr als 20.000 €.

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