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4 RBs 34/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-06, 4 RBs 34/20
4 RBs 34/20Tribunale superiore6 feb 2020
1. Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war. 2. Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, eine lediglich auf Veranlassung der Geschäfts-stelle vorgenommene Zustellung ist hingegen unwirksam.
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 4 RBs 34/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0206.4RBS34.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 37 Abs. 2; StPO § 345; ZPO § 174
Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war.
Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, eine lediglich auf Veranlassung der Geschäfts-stelle vorgenommene Zustellung ist hingegen unwirksam.
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30.12.2019 wird aufgehoben.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.08.2019 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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