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15 W 495/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-30, 15 W 495/19
15 W 495/19Tribunale superiore30 gen 2020
Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 15 W 495/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0130.15W495.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 19, 23; BGB § 140
Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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