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3 RVs 1/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-28, 3 RVs 1/20
3 RVs 1/20Tribunale superiore28 gen 2020
Der Begriff des „frechen Juden“ gehört zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus; ohne Zweifel handelt es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von §130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 3 RVs 1/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0128.3RVS1.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 130 Absatz 1 Nr. 1; Grundgesetz Art. 5 Absatz 1 Satz 1
Der Begriff des „frechen Juden“ gehört zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus; ohne Zweifel handelt es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von §130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. Oktober 2019 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Januar 2020 durch
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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