1 Vollz(Ws) 462/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 1 Vollz(Ws) 462/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 1 Vollz(Ws) 462/19
1 Vollz(Ws) 462/19Tribunale superiore17 set 2019
Regest
1. In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 - I Vollz (Ws) 13/12 - juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 - 3 Ws 451/07 R - BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 - 3 Vollz (Ws) 5/01 -, juris). 2. In Fällen, in denen eine mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbundene Disziplinarmaßnahme (hier u.a. in Form eines Arrestes) mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos angefochten und anschließend vollzogen worden ist, ist jedoch wegen des aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs des Betroffenen auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen eines Freispruchs des Betroffenen in dem auf den gleichen Vorwürfen beruhenden nachfolgenden Strafverfahren ein erneuter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen zulässig (vgl. OLG München, a.a.O.). Der Senat teilt jedoch nicht ohne Einschränkung die Auffassung, dass ein solcher – erneuter Antrag –wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens stets als begründet anzusehen sei (so jedoch OLG München, a.a.O.). Vielmehr bedarf es einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese gegenüber dem Disziplinarverfahren tatsächlich „besser“ gewesen sind und daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 462/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-17
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 462/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.1VOLLZ.WS462.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 359ff.; StVollzG §§ 109 ff., 120 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
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In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 - I Vollz (Ws) 13/12 - juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 - 3 Ws 451/07 R - BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 - 3 Vollz (Ws) 5/01 -, juris).
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In Fällen, in denen eine mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbundene Disziplinarmaßnahme (hier u.a. in Form eines Arrestes) mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos angefochten und anschließend vollzogen worden ist, ist jedoch wegen des aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs des Betroffenen auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen eines Freispruchs des Betroffenen in dem auf den gleichen Vorwürfen beruhenden nachfolgenden Strafverfahren ein erneuter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen zulässig (vgl. OLG München, a.a.O.). Der Senat teilt jedoch nicht ohne Einschränkung die Auffassung, dass ein solcher – erneuter Antrag –wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens stets als begründet anzusehen sei (so jedoch OLG München, a.a.O.). Vielmehr bedarf es einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese gegenüber dem Disziplinarverfahren tatsächlich „besser“ gewesen sind und daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Im Hinblick auf den neben dem Wiederaufnahmeantrag gleichzeitig angebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzogener Disziplinarmaßnahmen wird die Sache zur weiteren Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C zurückgegeben.
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